/ Änderungsabnahmen nach § 19 (3) StVZO


Fahrwerksfedern

Bei einer Fahrzeugtieferlegung werden meist andere Fahrwerksfedern eingebaut.

Diese erfordern eine Änderungsabnahme nach §19 Absatz 3 StVZO. Umgangssprachlich auch Eintragung genannt. 


Räder/Reifen

Bei geänderten Räder/Reifen ist unter Umständen eine Änderungsabnahme nach §19 Absatz 3 StVZO erforderlich. Wir beraten Sie gerne.


Teilegutachten

sonstige Fahrzeugteile mit Teilegutachten erfordern eine Änderungsabnahme nach §19 Absatz 3 StVZO. Wir beraten Sie gerne.