Bei einer Fahrzeugtieferlegung werden meist andere Fahrwerksfedern eingebaut.
Diese erfordern eine Änderungsabnahme nach §19 Absatz 3 StVZO. Umgangssprachlich auch Eintragung genannt.
Bei geänderten Räder/Reifen ist unter Umständen eine Änderungsabnahme nach §19 Absatz 3 StVZO erforderlich. Wir beraten Sie gerne.
sonstige Fahrzeugteile mit Teilegutachten erfordern eine Änderungsabnahme nach §19 Absatz 3 StVZO. Wir beraten Sie gerne.